Corona in der Gastronomie und in Ferienwohnungen!

Das sind die wichtigsten Regeln für uns!

Für uns in der Gastronomie und für die Übernachtung in Ferienwohnungen!

Es ist viel Text, erklärt aber vielleicht

warum wir nicht alles annehmen können oder besser gesagt dürfen!

 

 Neunte Verordnung zum Schutz vor Neuinfektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 (Neunte Coronaverordnung) 

Vom 24. Juni 2020 

 

Auf Grund des § 32 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 1, 2 und 3 des Gesetzes vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 587) geändert worden ist, in Verbindung mit § 6 Satz 1 der Verord-nung über die zuständigen Behörden nach dem Infektionsschutzgesetz vom 11. September 2018 (Brem.GBl. S. 425 — 2126-e-1) wird verordnet: 

 

 

 

§ 5 

Kontaktverbot 

(1) Außerhalb der eigenen Wohnung nebst dem umfriedeten Besitztum ist, soweit möglich, ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen einzuhalten. 

(2) Absatz 1 gilt nicht für: 

1. die Ehegattin oder den Ehegatten, die Lebenspartnerin oder den Lebenspart-ner, die Partnerin oder den Partner einer eheähnlichen oder lebenspartner-schaftsähnlichen Gemeinschaft sowie deren oder dessen Kinder (Patchwork-familie), Verwandte in gerader Linie sowie Geschwister und Geschwister-kinder, 

2. Personen, die in einer gemeinsamen Wohnung oder gewöhnlichen Unterkunft leben (Angehörige des eigenen Hausstandes), 

3. Zusammenkünfte zwischen Angehörigen von zwei Hausständen im Sinne von Nummer 2 oder von einer Gruppe mit bis zu zehn Personen aus mehreren Hausständen. 

(3) Bei der Nutzung von Verkehrsmitteln des Öffentlichen Personenverkehrs und den hierzu gehörenden Einrichtungen, bei dem Besuch einer für den Publikums-verkehr geöffneten Verkaufsstätte oder soweit in den Bestimmungen dieser Verord-nung ausdrücklich vorgesehen, ist eine Mund-Nasen-Bedeckung zu tragen. Eine Mund-Nasen-Bedeckung ist eine textile Barriere, die aufgrund ihrer Beschaffenheit geeignet ist, eine Ausbreitung von übertragungsfähigen Tröpfchenpartikeln durch 

Nr. 57 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Juni 2020 474 

 

Husten, Niesen und Aussprache zu verringern, unabhängig von einer Kennzeich-nung oder zertifizierten Schutzkategorie; geeignet sind auch Schals, Tücher, Buffs, aus Baumwolle oder anderem geeigneten Material selbst hergestellte Masken oder Ähnliches. Satz 1 gilt nicht für Kinder unter sechs Jahren oder für Personen, die aufgrund einer gesundheitlichen Beeinträchtigung oder Behinderung keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen können. 

 

 

§ 9a 

Gaststätten 

(1) Gaststätten aller Art, soweit es sich nicht um eine Einrichtung nach § 9 Nummer 1 handelt, dürfen nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorgaben und nach Maßgabe von Absatz 2 öffnen. 

(2) Folgende Bedingungen sind einzuhalten: 

1. der Betreiber oder die Betreiberin hat sicherzustellen, dass die Kontaktbe-schränkungen nach § 5 Absatz 1 und 2 eingehalten werden; insbesondere sind 

a) Tische im Abstand so zu platzieren, dass die Gäste einen Abstand von mindestens 1,5 Metern zueinander einhalten; sofern im Außenbereich die räumlichen Verhältnisse die Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern nicht zulassen, sind geeignete Schutzscheiben oder Trenn-vorrichtungen anzubringen, um den Anforderungen des Arbeits- und Infektionsschutzes zu entsprechen; 

b) Selbstbedienungsbuffets untersagt; Buffets, bei denen Waren von einer Bedienung ausgegeben werden oder abgepackte Einzelportionen ent-nommen werden können, sind unter Einhaltung des Mindestabstands erlaubt; 

c) stark frequentierte Laufbereiche ständig freizuhalten; 

d) die betrieblichen Abläufe so zu gestalten, dass ein Abstand von mindes-tens 1,5 Metern zwischen den Beschäftigten eingehalten werden kann; 

2. es gilt Sitzplatzpflicht (keine Stehplätze), Thekenverbot und Bedienpflicht; aus-genommen ist der Außer-Haus-Verkauf; der Bedienpflicht ist auch Genüge getan, wenn bei einer Ausgabestelle der Gast seine Speisen oder Getränke zusammengestellt bekommt und hiermit direkt seinen Sitzplatz aufsucht; 

3. der Betreiber oder die Betreiberin hat ein betriebliches Schutz- und Hygiene-konzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen;

Nr. 57 Gesetzblatt der Freien Hansestadt Bremen vom 25. Juni 2020 478 

4. Gäste sind auf die coronabedingten Verhaltensregeln hinzuweisen; 

 

5. für die Bewirtung in geschlossenen Räumen gilt: Es sind Namenslisten der Gäste zur Kontaktverfolgung nach § 11a zu führen. 

 

§ 10 

Hotels, Ferienwohnungen, Ferienzimmer und vergleichbare Angebote 

(1) Beherbergungsbetriebe und Übernachtungsangebote (Hotels, Pensionen, privat und gewerblich vermietete Ferienwohnungen, Ferienzimmer, Campingplätze, Wohnmobilplätze, Jugendherbergen und vergleichbare Angebote) dürfen nach Maß-gabe der folgenden Vorgaben öffnen, wenn die Betreiber sicherstellen, dass die Regeln des Kontaktverbotes nach § 5 eingehalten werden. 

(2) Der Zugang und die Anzahl der Gäste ist so zu begrenzen, dass die Abstands-regeln und die Kontaktbeschränkungen nach § 5 eingehalten werden können. Die gemeinsame Nutzung eines Hotelzimmers ist nur Personen nach § 5 Absatz 2 zu gestatten. 

(3) Der Betreiber oder die Betreiberin hat ein betriebliches Schutz- und Hygiene-konzept nach § 11 Absatz 3 zu erstellen. Er oder sie hat sicherzustellen, dass die Hygieneregeln und Arbeitsschutzstandards eingehalten werden. Die Gäste sind in Namenslisten nach § 11a zu erfassen. 

 

(4) Für die Restaurationsbereiche von Beherbergungsbetrieben gelten die Vor-gaben nach § 9a Absatz 2 entsprechend.